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	<title>Betriebskosten | Häcker Bürodienstleistungen</title>
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	<description>Büro Organisation &#38; Beratung für Heidelberg, Mannheim &#38; Rhein-Neckar Kreis</description>
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		<title>Nebenkostenabrechnung III &#8211; Korrekt abrechnen</title>
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		<dc:creator><![CDATA[Tabea Häcker]]></dc:creator>
		<pubDate>Fri, 29 Apr 2016 12:16:49 +0000</pubDate>
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		<category><![CDATA[Betriebskosten]]></category>
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					<description><![CDATA[In Blog I und Blog II zum Thema &#8222;Nebenkostenabrechnung&#8220; wurde zunächst definiert, was Nebenkosten, auch Betriebskosten genannt, sind und wie sie so im Mietvertrag aufgenommen werden, damit sie (rechtlich) richtig und klar (für alle Parteien) verständlich sind. Nun geht es an die korrekte Abrechnung. Eine zügige und genaue Abrechnung innerhalb von 12 Monaten nach Ende der Abrechnungsperiode liegt im Interesse beider Parteien &#8211; der des Mieters und der des Vermieters. Rechnet ein Vermieter nicht rechtzeitig ab, verwirkt er Ansprüche und evtl. erhebliche Geldsummen. Wer also für das Jahr 2015 abrechnen muss, hat dafür bis zum 31.12.2016 Zeit, denn: Wenn dem Mieter innerhalb dieser Frist keine Abrechnung vorgelegt wurde, können keine Nachforderungen mehr gestellt werden. Schafft es der Vermieter nicht, die Abrechnung innhalb der Zwölfmonatsfrist zu erstellen, heißt es aber nicht, dass der freiwillig auf die Abrechnung verzichten darf oder gar von dieser Pflicht befreit ist: Bei einem Versäumnis dürfen zwar keine Nachforderungen gestellt werden, der Mieter hat aber trotzdem einen Rechtsanspruch auf eine Nebenkostenabrechnung. Die Abrechnung muss in Textform erfolgen (per Post, Fax oder als E-Mail) und es muss klar ersichtlich sei, von wem die Abrechnung stammt. Die korrekte Abrechnung Folgende Punkte müssen in einer Abrechnung enthalten sein und sind zwingend, damit diese nicht angefochten werden kann (s. Nöllke, S. 84f): eine Abrechnung über alle Betriebskosten, für die keine Pauschale vereinbart wurde die genaue Bezeichnung der Wohnung und des Mieters der Abrechnungszeitraum für jede Abrechnungsposition die Gesamtkosten für das Gebäude für jede Abrechnungsposition der Verteilerschlüssel (s. u.) für jede Abrechnungsposition die individuellen Kosten für den Mieter gegenüberzustellen sind die Vorauszahlungen des Mieters der Gesamtsumme der Betrag der Erstattung, bzw. Nachforderung, die aus der Abrechnung resultiert der neue festgelegte Vorauszahlungsbetrag Dem Mieter muss außerdem die Möglichkeit gegeben werden, nach Terminvereinbarung die Originalbelege einsehen zu können, ein Vermerk auf der Abrechnung diesbezüglich ... <div><a href="https://www.haecker-bd.de/nebenkostenabrechnung-iii-korrekt-abrechnen/" class="more-link">Weiterlesen</a></div>]]></description>
		
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		<title>Nebenkostenabrechnung I &#8211; Definition Nebenkosten</title>
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		<dc:creator><![CDATA[Tabea Häcker]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 28 Apr 2016 09:13:37 +0000</pubDate>
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					<description><![CDATA[Nebenkosten/Betriebskosten Bei „Nebenkosten“, oder eindeutiger „Betriebskosten“, handelt es sich um Kosten, die dem Vermieter durch den „Gebrauch“ der Wohnung des Vermieters durch den Mieter laufend entstehen. Einige Vermieter verstehen fälschlicherweise alle Kosten, die mit der Vermietung anfallen, wie auch Kapitalkosten, Verwaltungsgebühren und Instandhaltungskosten, die jedoch definitiv nicht zu den Betriebskosten zählen. Zu kurz gegriffen wird aber auch, wenn gemeint wird, dass darunter nur reine Verbrauchskosten wie Strom, Wasser und Heizung fallen. Die rechtliche Definition für Betriebskosten ist laut § 1 Absatz 1 der Betriebskostenverordnung: „Betriebskosten sind die Kosten, die dem Eigentümer oder Erbbauberechtigten durch das Eigentum oder Erbbaurecht am Grundstück oder durch den bestimmungsmäßigen Gebrauch des Gebäudes, der Nebengebäude, Anlagen, Einrichtungen und des Grundstücks laufend entstehen [&#8230;].“ Auch wenn Nebenkosten (oder Betriebskosten) vom Vermieter häufig als „durchlaufende Kosten“ angesehen werden, die er vorstreckt und dem Mieter weiterreicht, gilt rechtlich, dass Vermieter nicht automatisch Anspruch auf Zahlung der Nebenkosten haben, denn gesetzlich gelten diese als Teil der Miete. Daher ist es wichtig, dies gleich im Mietvertrag zu regeln (s. dazu Blogbeitrag: Nebenkostenabrechnung II &#8211; Regelung der Nebenkosten im Mietvertrag). Welche Nebenkosten sind umlagefähig? Man spricht in diesem Zusammenhang von den 17 umlagefähigen Nebenkostenarten (laut Anlage 3 zu § 27 der II. Berechnungsverordnung, bzw. in § 2 der Betriebskostenverordnung). Diese sind: Öffentliche Lasten des Grundstücks (Grundsteuer) Wasserversorgungskosten Entwässerungskosten Heizkosten Warmwasserkosten Kosten für die verbundene Heizungs- und Warmwasserversorgungsanlage Kosten für den Aufzug Kosten für Straßenreinigung und Müllabfuhr Kosten für Hausreinigung und Ungezieferbeseitigung Kosten für die Gartenpflege Beleuchtungskosten Kosten für Schornsteinreinigung Sach- und Haftpflichtversicherungsbeiträge Hausmeisterkosten Kosten für Antenne oder Kabelanschluss Kosten einer maschinellen Wascheinrichtung (Waschmaschinen u. Ä., die zum Haus gehören) Sonstige Betriebskosten Die unter Punkt 17 fallenden Kosten müssen ausdrücklich im Mietvertrag genannt werden – es reicht nicht, wenn diese unter „sonstige Betriebskosten“ fallen. Bei Unklarheiten und Fragen zu Ihrer Nebenkostenabrechnung empfehle ich, ... <div><a href="https://www.haecker-bd.de/nebenkostenabrechnung-i-definition-nebenkosten/" class="more-link">Weiterlesen</a></div>]]></description>
		
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